Heft 1/2012

- Freedom to operate (Eberhard Kübel)
- Ich denke, also gehe ich! Von der Umsetzung von Gehirnsignalen in unmittelbare Bewegung bei behinderten Menschen (Prof. Dr. Weigelt)
- Innovationsmanagement Teil 2: Den Aufbruch zum Neuen gestalten (Prof. Dr. Friedrich Kerka, Prof. Dr. Bernd Kriegesmann)
- Innovationszukunft durch Qualifizierung ermöglichen ( Karl-Heinz Krummeck, Vorstand der EuroDriver Group AG)Schwerpunkt: InnovationsZukunft
Handlungsfreiheit - Freedom to operate
Die Übersetzungsplattform Babel Fish von Yahoo übersetzt den Terminus mit “Freiheit zum zu funktionieren”. Im Gewerblichen Rechtsschutz hat der Begriff FTO-Recherche als positive Formulierung den früher genutzten Begriff “Verletzungsrecherche” abgelöst. Im Endeffekt hofft der Auftraggeber bei einer solchen Recherche, durch die positive Begutachtung eines Anwalts, sein neues Produkt/Verfahren, mit dem er die innovative Zukunft seines Unternehmens einleiten will, ohne Wenn und Aber anwenden zu können und dabei nicht mit fremden Schutzrechten in Konflikt zu geraten. In den meisten Fällen wird dieser Wunsch enttäuscht. Schon wegen der Unsicherheit, die Recherchen immer beinhalten, kann ein Anwalt eine positive Stellungnahme ohne Einschränkung gar nicht abgeben. Mit einer noch so genauen Recherche können nicht 100 % des Standes der Technik erfasst werden. Dieses Risiko muss der Anwalt an seinen Auftraggeber weitergeben. Das geschieht in der Regel mit blumigen, das Restrisiko umschreibenden Erklärungen. Erhält der Auftraggeber eine klare, absolute Erklärung seitens des Anwaltes, so wird er sich über den Inhalt nicht freuen. Eine unumwundene und klare Aussage kann nur lauten “... du darfst das nicht machen, wozu du die Stellungnahme haben willst, denn diese Lösung ist für einen Dritten geschützt.”
Aber: es gibt im Innovationsprozess noch eine andere Variante, die “Handlungsfreiheit” auszuüben! Man kann auch nach dem Motto “Augen zu und durch” ohne qualifizierte Beratung in die Entscheidungen treffen. Dies umfasst bei der Entwicklung/Einführung neuer Produkte/Verfahren die Arbeit angehen
- ohne qualifizierte Recherche zum Stand der Technik vor Projektbeginn bzw. Patentanmeldung
- ohne anwaltliche Beratung zum Schutzumfang ermittelter Schutzrechte
- ohne saubere Bewertung der erhaltenen Informationen durch ein anwaltliches Gutachten.
Jedes Unternehmen hat natürlich das Recht, seine Mittel nach Entscheidung der Geschäftsleitung zu verwenden. Betriebswirtschaftlich und volkswirtschaftlich ist es aber unsinnig, die Überschüsse eines Unternehmens in eine Doppelentwicklung zu investieren. Überschlagsrechnungen (auf der Basis der Durchfallquote bei den Patentämtern) geben volkswirtschaftlich den Umfang der Aufwendungen für Doppelentwicklungen mit 20 - 30 Mrd. Euro an. Betrachtet man einzelne kleine oder mittelständische Unternehmen, so kann im Fall größerer Entwicklungsvorhaben eine entsprechende Fehlinvestition im Extremfall sogar im Zusammenbruch enden. Dieses Risiko besteht vor allem dann, wenn fremde Schutzrechte verletzt werden und der Schutzrechtsinhaber mit einer entsprechenden Verletzungsklage seinen Schadensersatz einfordert.
Ein Beispiel aus der Praxis macht es deutlich: Auf der Tagung “Patente 2012" berichtete ein Anwalt von einem Unternehmen, das erklärte “... wir beteiligen uns doch gar nicht am Patentsystem, wieso will denn da jemand von uns Schadensersatz wegen einer Patentverletzung haben?” Das Sprichwort sagt: Nichtwissen schützt vor Strafe nicht! Basis der gewerblichen Schutzrechte sind nun einmal Gesetze - und die gelten für jeden. Das haben inzwischen viele jugendliche Urheberrechtsverletzer bitter erfahren müssen, wenn sie Abmahnungen und die dazugehörigen Anwaltsrechnungen, wegen illegalen Downloads und Bereitstellung von Dateien zum Download durch Dritte, erhielten. Genauso gelten diese Gesetze natürlich auch für Unternehmen, deren Geschäftsleitung für sich “Freedom to Operate” in Form von Nichtbeachtung vorhandener Schutzrechte in Anspruch nehmen.
Fazit: Es ist zumeist preiswerter, sich Rat von Experten einzuholen, auch wenn dies zumeist teurer scheint.
Eberhard Kübel
Ich denke, also gehe ich! Von der Umsetzung von Gehirnsignalen in unmittelbare Bewegung behinderter Menschen.
Die Möglichkeit, allein mit der Energie der Gedanken Gegenstände und Maschinen zu steuern, liegt noch weit außerhalb der Vorstellungskraft der meisten Menschen.
Aber diese Nutzung der Gedankenkraft ist längst schon auf dem Wege der Verwirklichung, denn dieser Herausforderung stellen sich derzeit weltweit Forschergruppen mit den unterschiedlichsten Zielsetzungen.
Die einen fokussieren sich auf die Steuerung von Automobilen, die anderen wollen Gedankenkraft für die Kommunikation solcher Menschen nutzen, deren krankheitsbedingte Ausdrucksmöglichkeiten wesentlich eingeschränkt sind.
Die aktuellen technologischen Entwicklungen in der Mechatronik und den „Brain-Machine-Interfaces“ (BMI) bieten dazu eine ausgezeichnete Ausgangsbasis.
Und viele wird es ebenso überraschen, dass diese Ausgangsbasis inzwischen nicht nur von großen Unternehmen genutzt werden kann. Vielmehr tragen zu einer ganzen Reihe der notwendigen innovativen Leistungen auch wesentlich kleine und mittelständische hochspezialisierte Unternehmen bei.
Das kann in dem Projekt „Versuchsstand zur Entwicklung von Sensorbasierter Neuronal Adaptiver Prothetik“ (SNAP) beobachtet werden, in dem ein Versuchsstand zur Entwicklung neuartig gesteuerter Prothesen geplant und eingerichtet wird. Schwerpunkt der Arbeiten besteht in der Erforschung, Entwicklung und Anwendung solcher Prothesen und Orthesen[1], die von neuronalen Signalen gesteuert werden. Dieser Versuchsstand steht vielen Interessenten aus Wirtschaft und Wissenschaft zur Verfügung, um Fragestellungen im Zusammenhang mit derartig modernen prothetischen Entwicklungen zu bearbeiten.
[1] Orthesen ersetzen im Unterschied zu Prothesen keine Gliedmaßen, sondern stellen Hilfsmittel zur Stabilisierung, Entlastung, Ruhigstellung, Führung oder Korrektur u.a. von Gliedmaßen dar.
Innovationsmanagement: Den Aufbruch zu Neuem gestalten, Teil 2
Abschätzung des Umsetzungsaufwandes von Innovationsideen
Die vergleichende Bewertung und Priorisierung von Innovationsideen setzt neben Vorstellungen über die Vermarktungschancen und die nachhaltigen Effekte von Investitionen in Innovationen Informationen über den Umsetzungsaufwand von Innovationsideen voraus. In Ausnahmefällen, etwa bei Innovationen mit geringem Neuigkeitsgrad, können Unternehmen hier auf Erfahrungswerte zurückgreifen und bereits in den frühen Phasen von Innovationsprozessen die erforderlichen Investitionen in einer Überschlagsrechung quantifizieren. Bei Innovationsvorhaben mit hohem Neuigkeitsgrad, beispielsweise beim Einstieg in eine neue Technologie oder bei der Erschließung neuer Märkte, liegen entsprechende Erfahrungen nicht vor. Die Abschätzung des Umsetzungsaufwandes für Innovationen, die aus Sicht des innovierenden Unternehmens einen Sprung in echtes Neuland bedeuten, erfordert daher eine andere Vorgehensweise: Notwendige Veränderungen und Umstellungserfordernisse in allen an der Umsetzung beteiligten Organisations-einheiten sind vor dem Hintergrund der aktuellen Situation vorauszudenken, um ein Gespür für den Umsetzungsaufwand radikaler, innovativer Ideen zu bekommen.
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