Heft 4/2010
Im aktuellen Magazin finden Sie u.a. Beiträge zu folgenden Themen:
Deutschland wird MINT
fischerwerke (Teil 3): nicht reden - machen!
Das Gebrauchsmuster in Deutschland und im Ausland : Durchsetzung gegen Verletzer, Massnahmen zur Risikominimierung, Anmeldestrategien, Gebrauchsmusterschutz im Ausland
Arbeitnehmererfinderrecht: Forschungskooperationen im Lichte der arbeitnehmererfinderrechtlichen Sonderbehandlung von Hochschulerfindungen
Verwertung und Vermarktung von Neuheiten: Die Recherche zum Stand der Technik als Voraussetzung für eine erfolgreiche Erfindung
Deutschland wird MINT
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Das Gebrauchsmuster in Deutschland und im Ausland
Ein Beitrag von Dipl. Ing. Jan Roesler, Patentanwalt Willi Polte, München
... Ein Gebrauchsmusterinhaber geht ein erhebliches Risiko ein, wenn er aus seinem Gebrauchsmuster gegen einen Verletzer vorgeht. Dieses Risiko ergibt sich aus der Tatsache, dass der Gebrauchsmusterinhaber aus dem Eintragungsverfahren keine Rückschlüsse auf die Schutzfähigkeit seines Gebrauchsmusters ziehen kann, da – wie geschildert – keinerlei Prüfung auf Neuheit und erfinderischen Schritt erfolgt ist. Bei Klageerhebung kann die Beklagte den Einwand vortragen, dass das Streitgebrauchsmuster gegenüber einem von ihr vorzulegenden Stand der Technik nicht rechtsbeständig sei. In diesem Fall wird das Verletzungsgericht die Prüfung der Rechtsbeständigkeit nachholen. Sollte das Verletzungsgericht zu der Erkenntnis gelangen, dass das Streitgebrauchsmuster gegenüber dem von der Beklagten vorgelegten Stand der Technik nicht rechtsbeständig ist, wird die Klage abgewiesen und der Unterliegende, d.h. in diesem Fall der Gebrauchsmusterinhaber, muss für die Kosten des Verfahrens aufkommen.
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In dem Fall, in dem der Gebrauchsmusterinhaber eine einstweilige Verfügung gegen den Verletzer beantragt hat, kann er die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters mit Hinweis auf die Recherche und das erstellte Gutachten des Patentanwalts begründen. Kommt die Patentstreitkammer zum Ergebnis, dass das Gebrauchsmuster rechtsbeständig ist, so kann sie – genau wie bei einem Patent - eine einstweilige Verfügung gegen den Verletzer erlassen.
Stellt sich bei der Auswertung der Recherche heraus, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs des Gebrauchsmusters nicht rechtsbeständig ist, jedoch eine Kombination des Hauptanspruchs 1 mit einem oder mehreren Unteransprüchen gegenüber dem Stand der Technik neu ist und auch auf einem erfinderischen Schritt beruht, kann der Gebrauchsmusterinhaber eine Erklärung zur Akte reichen, gemäß der er nicht beabsichtigt, aus dem seiner Meinung nach nicht schutzfähigen Hauptanspruch Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen. ...
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Die Recherche zum Stand der Technik als Voraussetzung für eine erfolgreiche Erfindung
Verwertung und Vermarktung von Neuheiten, Teil 2:
Die Recherche zum Stand der Technik als Voraussetzung für eine erfolgreiche Erfindung
... Gerade für Unternehmen ist es wichtig, dass zu einer Entwicklung frühzeitig eine Recherche zum Stand der Technik durchgeführt wird. Oft hören wir dazu “die beste und preiswerteste Recherche bekommen wir vom DPMA, wenn wir die Anmeldung eingereicht haben!” Die Frage, die hier gestellt werden muss, lautet: Ist das auch die kostengünstigste Recherche? Diese Frage kann in fast allen Fällen mit “Nein” beantwortet werden. Denn es fallen für die Patentanmeldung, die wegen entgegenstehendem Stand der Technik keine Aussicht auf Erteilung hat, die Kosten für die Ausarbeitung an. Dies sind entweder die Ausgaben für den Patentanwalt oder die bewertete Arbeitszeit für denjenigen Mitarbeiter, der die Anmeldung schreibt.
Es kommt bei Unternehmen oder auch Einzelerfindern, die nach der Patentanmeldung ihre Entwicklungsarbeit fortsetzen, noch ein gravierender Faktor hinzu: Wenn es entgegenstehenden Stand der Technik gibt, ist die zwischen der Anmeldung und der Vorlage des Rechercheergebnisses durch das Patentamt (erfahrungsgemäß derzeit zwischen 6 und 10 Monate) eingesetzte Arbeitszeit für die Weiterentwicklung eine Fehlinvestition.
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