heft 3/2010
Im aktuellen Magazin finden Sie u.a. Beiträge zu folgenden Themen:
Revolution der Fäden – Chance für neues Business: Deutsche Textilforschung liefert Werkstoffe und zahllose Gründerideen
Innovationen erfolgreich vermarkten - (wie) geht das?
Verkaufen oder Gekauft werden: Verkauf deutscher Technologie und technischer Ausbildung ins Ausland
Das Gebrauchsmuster in Deutschland und im Ausland : Schutzvoraussetzungen / Anforderungen an die Neuheit einer Erfindung / Ausstellungspriorität / Anforderungen an den erfinderischen Schritt / Wirkung der Eintragung / Durchsetzung eines Gebrauchsmusters gegen Verletzer
Innovationen erfolgreich vermarkten Teil 1
Innovationen erfolgreich vermarkten - (wie) geht das?
Ein Beitrag von Dr. Lutz Schröter, Service Consult, Duisburg. Kontakt: dr.schroeter (@) service-consult.info
Es gibt gewiss kein Patentrezept als Antwort auf diese Frage. Doch das Innovations-Forum sieht gerade eine Herausforderung darin, Ihnen als Leser unseres Magazins möglichst gut verständliche Tipps zur Vorgehensweise sowie wichtige Hinweise zur Minimierung der manchmal nötigen, oft aber auch unnötigen Risiken bei der Realisierung und Vermarktung von Neuheiten zu vermitteln.
Zu den unerlässlichen Grundregeln des Erfolges
Zu unterschiedlich sind die Situationen - je nach der Größe und Bedeutung des neuen Nutzens, der Größe und Eigenart der Anwender- bzw. Käufergruppe, die diesen Nutzen für sich entdecken, der Umstände des Marktes, auf dem sich die Neuerung durchsetzen muss. Und noch vieles mehr.
Aber über all diesen Unsicherheiten steht doch eine kleine Zahl eiserner Grundregeln zum erfolgreichen Umsetzen von innovativen Ideen.
Zwei, auf die wir uns konzentrieren wollen, lauten:
· Zu Beginn jeder detaillierten Entwicklung steht die Recherche zum Stand der Technik.
· Das Nachdenken über das Verwerten und Vermarkten muss unmittelbar mit und parallel zum technischen Entwickeln beginnen und kontinuierlich stattfinden. Durch die Verbindung beider Perspektiven und Maßnahmen erhöht sich drastisch die Erfolgschance.
Beide Sätze gehören nicht nur zum kleinen Einmaleins der erfolgreichen Innovationsverwertung. Hier werden entscheidende Weichen gestellt und Erfinder / Entwickler können unendlich viel Geld, Zeit, Nerven- und Lebenskraft sparen. Führen diese Prüfungen zum Abbruch eines Erfindungsprojektes, ist es vielleicht nicht die schlechteste Reaktion, die Enttäuschung dadurch zu verwinden, dass man mit einem Teil des „gesparten“ Geldes sich einen lange gehegten Wunsch erfüllt oder die nächste vielversprechende Idee angeht.
„Ich kenne den Markt ganz genau!“
Der erste Satz richtet sich gegen eine sehr oft anzutreffende Haltung, die sich in dem Satz zusammenfassen lässt: „Ich kenne den Markt genau, meine Idee gibt es noch nicht“. Diese Aussage vernachlässigt, dass nur 5% der Patent- bzw. der Gebrauchsmusteranmeldungen auf den Markt kommen – und für wie lange sie dann dort auch noch wahrgenommen werden können, ist auch sehr unterschiedlich. Um die Chance zu wahren, ein gewerbliches Schutzrecht rechtsbeständig erteilt zu bekommen, darf die eigene Idee deshalb eben auch nicht in den „restlichen“ 95% schon veröffentlicht sein. Und zu einer entsprechenden Überprüfung reicht nicht der eigene Blick ins Internet. Die Recherche im Internet bietet heute zwar sehr nützliche und auch sehr viel weiter reichende Einsichten als jemals zuvor, aber sie ermöglicht dennoch keine ausreichenden Einblicke.
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Das Gebrauchsmuster in Deutschland und im Ausland
Ein Beitrag von Dipl. Ing. Jan Roesler, Patentanwalt Willi Polte, München
Anforderungen an die Neuheit einer Erfindung
Der Begriff der Neuheit ist im § 3 des GebrMG definiert. Ähnlich wie beim Patent gilt der Gegenstand eines Gebrauchsmusters als neu, wenn er zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. am Prioritätstag nicht zum Stand der Technik gehört. Wie beim Neuheitsbegriff des Patentgesetzes umfasst dieser Stand der Technik alle Kenntnisse, die vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der Gebrauchsmusteranmeldung durch schriftliche Beschreibung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Eine Vorbenutzung des Gegenstandes eines Gebrauchsmusters zählt nur zum Stand der Technik, wenn diese Vorbenutzung im Inland stattfand. Im Unterschied dazu zählt bei einem Patent eine weltweite Vorbenutzung zum Stand der Technik.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied zum Patentgesetz besteht darin, dass eine mündliche Beschreibung des Gegenstandes eines Gebrauchsmusters nicht zum Stand der Technik zählt. D.h. ein Vortrag ohne druckschriftliche Veröffentlichung bleibt bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters im Hinblick auf die Neuheit eines Gebrauchsmusters unberücksichtigt.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied zum Patentgesetz besteht darin, dass eine Beschreibung oder eine Benutzung des Gegenstandes eines Gebrauchsmusters durch den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger im Zeitraum von sechs Monaten vor dem Zeitrang (Anmeldetag, Prioritätstag) einer Gebrauchsmusteranmeldung nicht zum Stand der Technik gehört und somit bei der Beurteilung der Neuheit und auch des erfinderischen Schrittes außer Betracht bleibt (sechsmonatige Neuheitsschonfrist).
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Wirkung der Eintragung
Nach § 11 GebrMG verleiht die Eintragung eines Gebrauchsmusters dem Gebrauchsmusterinhaber im Prinzip die gleichen Möglichkeiten wie einem Patentinhaber, so dass er einem Dritten die gewerbliche Nutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters untersagen kann. Des Weiteren kann der Gebrauchsmusterinhaber einen Verletzer nach § 24 GebrMG auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch nehmen. Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt nach § 23 GebrMG mit dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters und währt maximal zehn Jahre, wobei für das vierte bis sechste, das siebte und achte sowie das neunte und zehnte Jahr jeweils Aufrechterhaltungsgebühren zu entrichten sind.
Auf den ersten Blick erscheint der Schutz einer Erfindung durch ein Gebrauchsmuster recht verführerisch, da es einem Anmelder mit vergleichsweise geringem finanziellen Aufwand ermöglicht wird, seine Erfindung schützen zu lassen und im Falle einer Verletzung Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten abzuleiten. Der finanzielle Aufwand für ein Gebrauchsmuster besteht im Wesentlichen aus den Kosten für die Ausarbeitung und Hinterlegung der Gebrauchsmusteranmeldung – Kosten für eine Prüfung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit (sog. „Prüfungsgebühren“) fallen nicht an.
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